Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Die ARGE DANZIG e. V. (=Arbeitsgemeinschaft Danzig) hat ihren Sitz in Berlin.
2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1) Die ARGE DANZIG bezweckt die Pflege und Erforschung der Danzig-Philatelie. Die
gewonnenen Erkenntnisse werden auch über den Kreis der Mitglieder hinaus veröffentlicht.
Die ARGE DANZIG wendet sich gegen Fälschungen und Verfälschungen
von Danzig-Marken, Abstempelungen und Belegen. Sie berät und unterstützt ihre
Mitglieder vor und nach dem Erwerb zweifelhafter Stücke.
2) Die ARGE DANZIG verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und keine auf
Gewinn ausgerichteten Ziele. Sie ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
Aufnahmeantrag zu stellen, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Bei
Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller dagegen Einspruch erheben. Über
den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
2) Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht
- an den Veranstaltungen der ARGE DANZIG teilzunehmen.
- die Leistungen der ARGE DANZIG zu beanspruchen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu richten.
- bei Abstimmungen seine Stimme abzugeben.
- bei Volljährigkeit in den Vorstand gewählt zu werden.
2) Jedes Mitglied hat die Pflicht
- die Satzung anzuerkennen und keine satzungswidrigen Aktivitäten zu entfalten.
- den Mitgliedsbeitrag gemäß § 10 Abs. 1) zu entrichten.
§ 5 Bedingung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluß oder Tod.
2) Die Kündigung durch das Mitglied kann nur schriftlich mit Dreimonatsfrist zum Ende
des Geschäftsjahres erfolgen.
3) Die Kündigung durch den Vorstand erfolgt schriftlich zum Jahresende, wenn das
Mitglied den Beitrag gemäß § 10 Abs. 1) nicht gezahlt hat.
4) Ein Ausschluß erfolgt fristlos schriftlich durch den Vorstand, wenn das Mitglied
gegen Belange und Interessen der ARGE DANZIG verstößt oder sich unehrenhaft
verhalten hat. Gegen den Ausschluß kann binnen vier Wochen Einspruch erhoben
werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Ehrungen
1) Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern oder sonstigen Personen die Ehrenmitgliedschaft
oder den Ehrenvorsitz antragen oder andere Ehrungen durchführen.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlungspflicht entbunden.
2) Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz erlöschen durch Verzicht oder Aberkennung
durch den Vorstand.
§ 7 Organe
1) Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2) Alle Funktionsträger sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer
Auslagen außer Reisekosten. Reisekosten können unter Berücksichtigung
besonderer Umstände durch Vorstandsbeschluss erstattet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen ladet der 1. oder 2. Vorsitzende als
Versammlungsleiter ein unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung
erfolgt per Rundschreiben mindestens sechs Wochen vor dem Termin.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal
jährlich statt. Sie ist für das vergangene Geschäftsjahr bis zum 30. Juni des
Folgejahres abzuhalten. Anträge zur Jahreshauptversammlung, über die zu
entscheiden sind, müssen eine Woche vor dieser dem einladenden Vorsitzenden in
Schriftform mit Begründung vorliegen.
3) Der Jahreshauptversammlung obliegen folgende Mindestaufgaben:
- Anerkennung der Tagesordnung mit etwaigen Zusatzanträgen,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer für das
abgelaufene Geschäftsjahr, Aussprache darüber,
- Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer,
- bei Ablauf der Amtsperiode des Vorstands Bildung eines Wahlausschusses von
drei Mitgliedern und Durchführung der Neuwahl des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 3),
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das Folgejahr,
- Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen,
wenn die Interessen der ARGE DANZIG dies erfordern oder es von einer
Gruppe von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes
schriftlich beantragt wird.
5) Zur Beschlussfassung (Abstimmung) entscheidet die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder durch Handzeichen. Auf Antrag ist schriftlich abzustimmen. Für Satzungsänderungen
ist Dreiviertelmehrheit erforderlich, ansonsten genügt die einfache
Mehrheit.
6) Jede Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Eine Kopie des
Protokolls wird jedem Mitglied mit dem nächsten Rundschreiben zugestellt.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart und dem Geschäftsführer.
2) Der 1. Vorsitzende vertritt die ARGE DANZIG gemäß § 26 BGB.
3) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von drei Jahren von der Jahreshauptversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei nur einem Vorschlag kann
durch Handzeichen gewählt werden, bei mehr als einem Vorschlag erfolgt
schriftliche geheime Wahl. Wird hierbei nicht die einfache Mehrheit für einen
Kandidaten erreicht, entscheidet das Ergebnis einer schriftlichen Stichwahl.
4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode beauftragt der
Restvorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die eine
Nachwahl durchführt. Nachgewählte Vorstandsmitglieder amtieren bis zur Neuwahl
des Gesamtvorstands.
5) Der Vorstand entscheidet selbständig in allen Fragen, die nicht in die Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung fallen.
6) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung mit mehreren
Fachbeisitzern einen erweiterten Vorstand zu bilden, der auch als Gutachterstelle
der ARGE DANZIG tätig werden kann.
§ 10 Rechnungs- und Kassenwesen
1) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des betreffenden Geschäftsjahres
gebührenfrei zu entrichten. - Bei Nichtzahlung erfolgt im April des betreffenden
Jahres die erste kostenpflichtige Mahnung; sofern erforderlich, erfolgt im Juli des
betreffenden Jahres eine zweite kostenpflichtige Mahnung per Einschreiben. - Ist bis
zum Ablauf des Septembers des betreffenden Jahres keine Zahlung erfolgt, wird
eine Kündigung gemäß § 5 Abs. 3) ausgesprochen.
2) Für das Rechnungs- und Kassenwesen ist der Kassenwart mit dem 1. Vorsitzenden
verantwortlich.
3) Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich pro Geschäftsjahr durch zwei von
der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Über das Prüfergebnis berichten
die Kassenprüfer schriftlich der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.
4) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jährlich neu gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung
1) Die Selbstauflösung der ARGE DANZIG kann nur von einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
2) Zur Selbstauflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen in
schriftlicher geheimer Abstimmung notwendig.
3) Bei Auflösung der ARGE DANZIG fällt ein etwa vorhandenes Vermögen der
Förderung der Philatelie zu.
§ 12 Inkrafttreten
1) Diese Satzung mit ihren Ergänzungen ist auf der Jahreshauptversammlung am 31.
Mai 2008 beschlossen worden und löst damit diejenige von 1991 ab.
2) Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 2008
1. Vorsitzender
ARGE DANZIG e. V.,
Martin Jenrich, Klingenthaler Str. 29, 12627 Berlin